Zumal sich der Beschwerdeführer zur Fluchtgefahr nicht äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des erstinstanzlichen Entscheides überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung. 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die ausgeprägte Fluchtgefahr im angefochtenen Entscheid bejaht worden sei, seither hätten sich die Umstände nicht geändert. 4.2.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist.