Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, dass den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zugestimmt werden kann. Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, des Fehlens familiärer und auch sonst engerer Beziehungen in der Schweiz und insbesondere der fehlenden sozialen Bindung zur Schweiz, kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Freilassung dem laufenden Strafverfahren und der drohenden Strafe in der Schweiz durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz entziehen würde. Ihm droht im Falle einer Verurteilung überdies die obligatorische Landesverweisung.