Im aktuellen Verfahrensstand deutet somit vieles darauf hin, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Aufgrund der Verletzungen des Geschädigten am Hals, am Kinn und am Rücken erscheinen seine Aussagen plausibel. Der Beschwerdeführer hingegen vermag nichts darzulegen, um den Tatverdacht zu entkräften. Der dringende Tatverdacht wurde somit zu Recht bejaht.