Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt ausführt, schadet es der Glaubhaftigkeit des Geschädigten nicht, dass im Notfallbericht steht, dass die Verletzungen von einem Arbeitskollegen stammen. In Anbetracht der notwendigen und zu priorisierenden medizinischen Behandlung ist es möglich, dass zu diesem Zeitpunkt die Details zum Täter unter Umständen nicht präzise erfasst wurden, zumal sowohl Mutter- wie Verhandlungssprache des Beschwerdeführers G.________ (Sprache) sind. Entsprechend ist unklar, von wem das Wort «Arbeitskollege» effektiv stammt.