_ vom 15. Oktober 2025, Z. 145-146, 213-215). Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es lediglich um Allgemeines gegangen und später habe der Geschädigte nationalsozialistische Gesten und Äusserungen gemacht (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 79, 201; Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2025, Z. 283). Letzteres wurde von der Auskunftsperson mit keinem Wort erwähnt und der Beschwerdeführer widersprach sich gleich selbst. So habe er von