habe und dieser dabei zerbrochen sei (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 79-8, 99-100). Zu den Verletzungen des Geschädigten äussert er sich nicht bzw. kann sich diese nicht erklären. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei es zu keinem Streit gekommen (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 188; Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2025, Z. 279-280). Dies wird jedoch sowohl vom Geschädigten, der den Beschwerdeführer vor allem in angetrunkenem Zustand als aggressiv beschreibt (vgl. delegierte Einvernahme des Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 77-84, 91), als auch von