) ergibt sich, dass der Geschädigte am Hals eine drei Zentimeter lange, leicht klaffende Wunde sowie eine Wunde am Kinn und eine Schürfung am Becken aufwies. Die Verletzungen des Geschädigten deuten auf einen Messerangriff hin, was sich auch mit den Aussagen des Geschädigten deckt, gemäss denen der Beschwerdeführer ihm einen Becher ans Kinn geworfen und ihn in der Folge mit einem Messer am Hals verletzt haben soll (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Geschädigten vom 22. Oktober 2025, Z. 138-143). Vor Ort wurde ein kaputter Porzellanbecher gefunden, der die Aussagen des Geschädigten zusätzlich stützt. Der Beschwerdeführer selbst beschreibt, dass er den Becher auf den Tisch geworfen