4 vernahme mit dem Geschädigten fand am 12. Oktober 2025 statt und am frühen Morgen des 13. Oktobers 2025 reichte die Staatsanwaltschaft bereits den Haftantrag ein (vgl. Haftakten ARR 25 145, pag. 1). Der Beschwerdeführer wurde alsdann sowohl in der delegierten Einvernahme vom 12. Oktober 2025 als auch in der Einvernahme im Rahmen der Hafteröffnung vom 12. Oktober 2025 mit den Aussagen des Geschädigten konfrontiert (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2025, Z. 340-342, 378-379, 440-441, 492-520;