Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung. Wie das Zwangsmassnahmengericht korrekt ausführt, befindet sich das Verfahren noch im Anfangsstadium, weshalb an den dringenden Tatverdacht noch keine erhöhten Anforderungen zu stellen sind. Erst im Verlauf des Verfahrens und einer allfälligen Verlängerung der Untersuchungshaft hat sich der Tatverdacht – wenn überhaupt notwendig – zu verdichten. Das frühe Verfahrensstadium begründet sodann auch, weshalb die erste Einvernahme mit dem Geschädigten nicht Bestandteil der Haftakten ist. Die Ein-