Die Staatsanwaltschaft verweist in der delegierten Stellungnahme betreffend den dringenden Tatverdacht auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober 2025. 3.7 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht wurde. Einleitend ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer oder des Zwangsmassnahmengerichts ist, eine vertiefte Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung.