Weiter sei auch aus dem Rapport des Spitals kein dringender Tatverdacht des Beschuldigten herzuleiten. Es könne gesamtheitlich kein stimmiges Bild dahingehend gezeichnet werden, welches die Annahme eines dringenden Tatverdachts rechtfertige. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Mitbewohners (F.________) ebenso keinen Tatverdacht verdichten könnten. 3.6 Die Staatsanwaltschaft verweist in der delegierten Stellungnahme betreffend den dringenden Tatverdacht auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober