Dieses Vorgehen verletze die prozessualen Rechtsgarantien des Beschuldigten, namentlich das rechtliche Gehör. Auf die Aussagen des angeblichen Geschädigten könne demnach nicht eo ipso abgestützt werden. Folglich verblieben lediglich die anderen Indizien, um einen dringenden Tatverdacht herzuleiten. Diese Indizien wiesen zwar klar auf einen Vorfall hin, aber mitnichten auf den Beschwerdeführer als angebliche Täterschaft. Einen dringenden Tatverdacht daraus ableiten zu wollen, gehe fehl. Weiter sei auch aus dem Rapport des Spitals kein dringender Tatverdacht des Beschuldigten herzuleiten.