3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Soweit sich das Zwangsmassnahmengericht auf die Aussagen des angeblichen Opfers stütze, sei einzuwerfen, dass sich diese nicht im Haftantrag befänden. Sie seien durch das Zwangsmassnahmengericht auch nicht ediert worden, obwohl es sich um ein unmittelbar verfügbares Beweismittel gehandelt habe. Infolgedessen könne sich das Zwangsmassnahmengericht auch nicht auf dieses Beweismittel stützen. Dieses Vorgehen verletze die prozessualen Rechtsgarantien des Beschuldigten, namentlich das rechtliche Gehör.