Ein dringender Tatverdacht ist somit zu bejahen. Die konkreten Einwände des Beschuldigten, wonach der Geschädigte sich eventuell selber verletzt habe und sich am Messer keinerlei Spuren finden liessen etc. werden anhand der bereits vorgesehenen Ermittlungsschritte zu prüfen sein. Aus diesen weiteren Ermittlungsschritten wird sich ergeben, ob sich der dringende Tatverdacht weiter erhärten lässt oder nicht.