Folgendes aus: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet, weshalb an die Begründung eines dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Dem Zwangsmassnahmengericht liegen mehrere Anhaltspunkte vor, die einen dringenden Tatverdacht begründen. So leben die beschuldigte Person und die geschädigte Person in der gleichen Wohnung und unbestrittenermassen tranken sie dort am besagten Abend zusammen Alkohol. Beide waren alkoholisiert, was sich den Aussagen entnehmen lässt aber auch dem beim Beschuldigten durchgeführten Alkoholtest.