1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.3 Dem Beschwerdeführer wird versuchte vorsätzliche Tötung evtl. versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen, in dem er D.________ (nachfolgend: Geschädigter) in dessen Wohnung mit einem Trinkbecher aus Porzellan am Kinn und einem Messer am Hals verletzt haben soll. 3.4 Das Zwangsmassnahmengericht führt im angefochtenen Entscheid bezüglich Tatverdacht Folgendes aus: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet, weshalb an die Begründung eines dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind.