Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige Schlussbemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien.