Der Beschwerdeführer wurde am 28. August 2025 festgenommen. Am 30. August 2025 wurde die Untersuchungshaft für drei Monate bis am 27. November 2025 angeordnet, so dass sich der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch knapp einen Monat in Untersuchungshaft befinden wird. Mit Blick auf den Tatvorwurf des Raubes droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 140 Ziff. 1 StGB, wonach Raub und räuberischer Diebstahl mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird). Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr von Überhaft.