Insoweit fehlt es nicht nur an einer Verwurzelung in der Schweiz, sondern auch an der Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu wollen. Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung fliehen und sich so dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Der Haftgrund der Fluchtgefahr wurde somit zu Recht bejaht. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist, kann bei dieser klaren Ausgangslage – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offenbleiben.