Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor der ihm vorgeworfenen Tat erst seit fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten hatte und er anlässlich seiner Einvernahme aussagte, er habe in der Schweiz lediglich ein Asylgesuch gestellt und danach wieder nach Frankreich zurückkehren wollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2025, Z. 290). Insoweit fehlt es nicht nur an einer Verwurzelung in der Schweiz, sondern auch an der Absicht des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu wollen.