Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Haftanordnungsentscheid vom 30. August 2025 verwiesen werden (vgl. E. 6.3 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor der ihm vorgeworfenen Tat erst seit fünf Tagen in der Schweiz aufgehalten hatte und er anlässlich seiner Einvernahme aussagte, er habe in der Schweiz lediglich ein Asylgesuch gestellt und danach wieder nach Frankreich zurückkehren wollen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2025, Z. 290).