a StPO besteht bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist algerischer Staatsangehöriger und führt in der Schweiz weder privat noch beruflich ein geordnetes Leben. Er hat als mittellos zu gelten. In der Schweiz verfügt er über keinen legalen Aufenthaltsstauts. Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB zu rechnen.