9 hältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr und verweist zur Begründung auf den Haftanordnungsentscheid (KZM 2025 1818) vom 30. August 2025, in welchem es Folgendes festhielt: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der fehlenden Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz;