140 Ziff. 1 StGB). 5.7 Nach dem Gesagten teilt die Beschwerdekammer die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach derzeit genügend konkrete Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einem mutmasslichen Raub oder räuberischen Diebstahl bestehen. Der dringende Tatverdacht wurde zu Recht bejaht.