8 fähig gemacht, was für die Erfüllung der Tatbestände des Raubes oder des räuberischen Diebstahls grundsätzlich genügen kann. Ob das Geschehen in rechtlicher Hinsicht als Raub oder als räuberischen Diebstahl zu qualifizieren ist, spielt derzeit keine Rolle, zumal es sich bei beiden Delikten um Verbrechen handelt, die die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen (Art. 140 Ziff.