__ zu entwenden, vermag ihn nicht zu entlasten. Kommt hinzu, dass er auf den Videoaufzeichnungen vor dem Lift der Grossen Schanze eine Handbewegung in Richtung des Mobiltelefons von D.________ gemacht haben soll, welche er nicht weiter erklären konnte (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 241 ff.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass er sich des Mobiltelefons bemächtigen wollte. 5.6.5 Anders als der Beschwerdeführer meint, unterscheiden sich auch die Aussagen von D.________ vom 30. September 2025 bezüglich der Episode mit der Glasflasche nicht wesentlich von denen der ersten Einvernahme.