Auch wenn die genaue Rollenverteilung und der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers derzeit nicht abschliessend geklärt sind, kann insgesamt nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in irgendeiner Form aktiv beteiligt hat. Dass er während der tätlichen Auseinandersetzung nicht von der Möglichkeit Gebrauch machte, den Rucksack von D.________ zu entwenden, vermag ihn nicht zu entlasten.