_ angesprochen und nach Zigaretten gefragt haben, um ihn abzulenken, während E.________ versucht haben soll, den Rucksack zu stehlen (vgl. Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 164 ff., 183 ff. und 188 ff.). Insgesamt deutet auch dieses Vorgehen auf eine vorgängige Absprache und damit auf eine mittäterschaftliche Begehung der drei Beschuldigten hin. Auch wenn die genaue Rollenverteilung und der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers derzeit nicht abschliessend geklärt sind, kann insgesamt nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in irgendeiner Form aktiv beteiligt hat.