Wie das Zwangsmassnahmengericht erwähnt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um ein Ablenkungsmanöver gehandelt haben könnte, um D.________ das Bargeld aus dem Portemonnaie bzw. die Musikbox aus seiner Tasche zu entwenden. Die genauen Umstände dieser Umarmung werden daher durch die Staatsanwaltschaft weiter abzuklären sein. 5.6.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und G.________ diejenigen gewesen sein sollen, die D.________ angesprochen und nach Zigaretten gefragt haben, um ihn abzulenken, während E.________ versucht haben soll, den Rucksack zu stehlen (vgl. Einvernahme von D.__