___ hätten während des «Kampfes» zwischen E.________ und ihm «ihr eigenes Ding» gemacht und ihnen einfach zugeschaut (vgl. Einvernahme von D.________ vom 30. September 2025, Z. 237 f.). Gestützt darauf kann mit Blick auf die weiteren Aussagen eine Beteiligung des Beschwerdeführers indes nicht ausgeschlossen werden. Gemäss D.________ soll der Beschwerdeführer ihm während der Auseinandersetzung «mega» nah gekommen sein und ihn «umarmt» sowie versucht haben, seinen Kopf «reinzuziehen», was er als «ungemütlich» empfunden habe. Zudem habe ihm der Beschwerdeführer so die Sicht auf seine Sachen verdeckt (Einvernahme