Demgegenüber machen die Beschuldigten mehrheitlich widersprüchliche Aussagen, welche insbesondere in Bezug auf die Rollenverteilung voneinander abweichen. Insoweit ist der Sachverhalt vorliegend nicht abschliessend geklärt und bedarf weiterer Abklärungen. 5.6.3 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen von D.________ vom 30. September 2025 den Beschwerdeführer vollumfänglich zu entlasten vermöchten. Es trifft zwar zu, dass D.________ anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahme nunmehr angeben hat, der Beschwerdeführer und G.________ hätten während des «Kampfes» zwischen E._____