Entgegen dem Beschwerdeführer bestätigte D.________ an der Einvernahme vom 30. September 2025 im Wesentlichen seine am 26. August 2025 gemachte Aussagen und konnte den Ablauf des Vorgangs nachvollziehbar und detailliert schildern. Es bestehen aktuell keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen derart in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass auf sie nicht abgestellt werden könnte. Demgegenüber machen die Beschuldigten mehrheitlich widersprüchliche Aussagen, welche insbesondere in Bezug auf die Rollenverteilung voneinander abweichen.