Im Weiteren kann im Grundsatz auch auf die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen abgestellt werden. So bestreiten diese inzwischen nicht mehr, dass es auf der Grossen Schanze zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen E.________ und D.________ gekommen ist (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2025, Z. 33 ff.; Einvernahme von E.________ vom 8. Oktober 2025, Z. 41 f.; Einvernahme von G.________ vom 8. Oktober 2025, Z. 31 ff.). 5.6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Entgegen dem Beschwerdeführer bestätigte D.__