Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht mit Blick auf das eher noch frühe Verfahrensstadium zu bejahen ist. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid und im Haftanordnungsentscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025 sowie auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs der Staatsanwaltschaft (KZM 25 2050) vom 1. Oktober 2025 verwiesen werden. 5.6.1 Der dringende Tatverdacht stützt sich vorwiegend auf die Aussagen von D._____