Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich den Vorsatz gehabt, den Rucksack zu stehlen, hätte er dies problemlos während der Auseinandersetzung machen können. 5.5 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.