und E.________ stattgefunden und habe erst begonnen, nachdem D.________ den Rucksack wieder an sich habe nehmen können. Verdachtsmässig könnten somit derzeit einzig noch ein versuchter Diebstahl des Rucksacks sowie gegenseitige Tätlichkeiten zwischen D.________ und E.________ im Raum stehen. Betreffend den Diebstahl der CHF 200.00 und der Musikbox sei festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise bestünden, dass dies einer der drei Beschuldigten gewesen sei und D.________ selbst nicht ausschliessen könne, dass es jemand aus der anderen Gruppe gewesen sei.