5 worden. So habe dieser im Gegensatz zur ersten Einvernahme nicht mehr angegeben, dass der Beschwerdeführer ihn während der tätlichen Auseinandersetzung mit E.________ festgehalten habe. Vielmehr habe er ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und G.________ ihr eigenes Ding gemacht und ihnen einfach zugeschaut hätten. Auch hinsichtlich der Episode mit der Glasflasche, welcher den Vorfall erst zum «Raub-Geschehen» mache, habe D.________ nunmehr angeben, dass dies nicht E.______