5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Er macht im Wesentlichen geltend, dass sich der anfänglich noch vorgelegene dringende Tatverdacht auf Raub bzw. räuberischen Diebstahl weder konkretisiert noch verdichtet habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Aussagen von D.________ anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 30. September 2025 massiv entlastet