Vielmehr ist davon auszugehen, dass die «Umarmung» mit dem Ziel der Ablenkung des Opfers vorgenommen worden ist. Das Zwangsmassnahmengericht geht insgesamt nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht betreffend den Beschuldigten aus. Folglich ist der dringende Tatverdacht nach wie vor zu bejahen.