Vornweg hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die genaue strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts dem Sachgericht zu überlassen ist. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung hält das Zwangsmassnahmengericht jedoch fest, dass es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Kampf direkt stattgefunden hat, nachdem das Opfer den Rucksack wieder behändigen konnte. Der Kampf begann aufgrund um zum Zweck der Wegnahme des Rucksacks, weshalb unter diesem Gesichtspunkt – ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen – ein Raub grundsätzlich bejaht werden könnte. Selbst wenn der vorliegend Beschuldigte ggfls.