Gemäss Videoaufnahme versuchte der Beschuldigte sodann das Natel des Opfers zu behändigen. Die amtliche Verteidigung hält in ihrer Stellungnahme insbesondere fest, dass das Opfer ausgesagt habe, dass es erst zum Kampf kam, nachdem das Opfer den Rucksack wieder an sich nehmen konnte. Aus Sicht der amtlichen Verteidigung liege weder ein Raub noch ein räuberischer Diebstahl vor. Vornweg hält das Zwangsmassnahmengericht fest, dass die genaue strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts dem Sachgericht zu überlassen ist.