Vielmehr sind weitere Ermittlungshandlungen nötig, darunter etwa die Sicherstellung und Auswertung von Spuren und Mobiltelefone sowie weitere Befragungen der beschuldigten Personen. Die Einvernahme des Opfers vom 30.09.2025 erscheint im Hinblick auf die erste Befragung vom 26.08.2025 im Kern stringent und nachvollziehbar. Wie von der Staatsanwaltschaft korrekt festgehalten, hält das Opfer fest, dass eine beteiligte Person «kurze Jeans» getragen habe (Einvernahme vom 30.09.2025 Z. 465).