5.3 Ergänzend hielt das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid fest, was folgt: Es kann vorliegend vollumfänglich auf die in Ziffer 13 hiervor zitierten Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht das Folgende fest: Es sind seit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 30.08.2025 keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Hinweise zu Tage getreten. Vielmehr sind weitere Ermittlungshandlungen nötig, darunter etwa die Sicherstellung und Auswertung von Spuren und Mobiltelefone sowie weitere Befragungen der beschuldigten Personen.