Daran vermag selbst das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen des Opfers seien unglaubhaft, nichts Wesentliches daran zu ändern. Zudem scheinen alle drei Beschuldigten nicht zu bestreiten, dass sie sich zur Tatzeit vor Ort aufgehalten haben und auf den Videobildern ersichtlich sind. Dazu kommt das grundsätzlich unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und den zwei