In Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen Raubs kann ohne weiteres den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden. Der dringende Tatverdacht ergibt sich bereits schon aus den soweit detaillierten und zumindest im Kerngeschehen glaubhaften Aussagen von D.________ (vgl. EV D.________ vom 26.08.2025 Z. 42 ff., 72 ff.) sowie den örtlich und zeitlich korrespondierenden Videoaufnahmen des Lifts bei der Grossen Schanze (vgl. dazu auch Ermittlungsbericht vom 28.08.2025). Daran vermag selbst das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen des Opfers seien unglaubhaft, nichts Wesentliches daran zu ändern.