Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf die Ausführungen in seinem Haftanordnungsentscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025, in welchem es Folgendes erwog: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten am untersuchungsgegenständlichen Vorgang. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht wegen Raubs kann ohne weiteres den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gefolgt werden.