5. 5.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung des dringenden Tatverdachts zunächst auf die Ausführungen in seinem Haftanordnungsentscheid (KZM 25 1818) vom 30. August 2025, in welchem es Folgendes erwog: