bestritten der Beschwerdeführer und E.________, an der ihnen vorgeworfenen Straftat beteiligt gewesen zu sein (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2025, Z. 160 und 164; Einvernahme von E.________ vom 28. August 2025, Z. 105 und 119 f.). Demgegenüber gab G.________ im Wesentlichen an, dass es zu einem Streit zwischen E.________ und dem «Kläger» gekommen sei. Dabei hätten sie sich jedoch nicht geschlagen (Einvernahme von G.________ vom 28. August 2025, Z. 32 f. und 85).