Am 31. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung desselben Tages nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis. Zudem verzichtete sie auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte.