Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf die Erwägungen des Entscheids vom 10. Oktober 2025 (KZM 25 2050) auf eine Stellungnahme. Am 31. Oktober 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein.